Fragen und Antworten zum Thema Immobilienkaufvertrag
1. Warum muss ich einen Kaufvertrag über eine Immobilie (Grundstück/Haus/Eigentumswohnung) überhaupt beurkunden lassen, und benötige ich vor der Beurkundung noch einen Besprechungstermin mit dem Notar?
Der Kauf eines Hauses gehört für viele zu den wichtigsten Entscheidungen ihres Lebens, zumal sehr viel Geld in die Hand genommen bzw. bei der Bank finanziert werden muss.
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2. Muss die Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages immer bei einem Notar in der Stadt erfolgen, in der auch die Immobilie liegt?
Nein, jeder Notar in der Bundesrepublik kann in seinem Notariat alle Rechtsgeschäfte beurkunden, d.h. ohne weiteres auch einen Grundstücksverkauf, bei dem das Grundstück in einer anderen Stadt liegt.
3. Ist es für ein Paar besser, eine Immobilie gemeinsam zu erwerben?
Diese Frage lässt sich ohne Kenntnis der individuellen Verhältnisse nicht beantworten. Je nach finanzieller Lage und persönlicher Situation des Paares kann es von Vorteil sein, wenn einer von beiden Alleineigentümer wird und der Andere gegebenenfalls anderweitig abgesichert wird.
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4. Welche Rechtswirkungen löst eine Reservierungsvereinbarung (z.B. mit dem Verkäufer, einem Makler oder Bauträger) über den Verkauf einer Immobilie aus?
Rechtlich ist eine derartige Reservierungsvereinbarung nicht wirksam, d.h. der Käufer hat aufgrund dieser Vereinbarung keinen Anspruch darauf, das Objekt letztendlich auch zu erhalten.
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5. Wann muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, und ist er dabei gegen eine Insolvenz des Verkäufers gesichert?
Vor Beurkundung hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, weil noch kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien vorliegt. Wer zu früh zahlt riskiert, dass er seinem bereits aus der Hand gegebenen Geld hinterherlaufen muss, wenn es letztlich doch nicht zum Vertragsabschluss kommt.
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6. Was kostet die Beurkundung eines Kaufvertrages und wer trägt diese Kosten?
Die Beurkundungskosten richten sich nach der Höhe des Kaufpreises. Da die Höhe der Notargebühren vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und sich diese aus einer entsprechenden Gebührentabelle ergeben, kann der Notar Sie – falls Sie es wünschen – stets vorab über die Kosten informieren.
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7. Muss die Zahlung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto abgewickelt werden?
Die Abwicklung über Notaranderkonto ist nicht immer notwendig und würde zusätzliche Gebühren verursachen. Denn üblicherweise werden beide Seiten auch ohne Einrichtung eines Anderkontos ausreichend geschützt, da der Käufer erst nach schriftlicher Mitteilung des Notars zahlen muss (vgl. Frage 5).
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8. Wann muss der Verkäufer das Kaufobjekt räumen, und wann darf der Käufer einziehen?
Sofern der Verkäufer bei Beurkundung – wie dies zuallermeist der Fall ist – noch im Kaufobjekt wohnt, obliegt es den Parteien, sich auf einen Räumungstermin zu einigen. Dieser wird sodann im notariellen Kaufvertrag festgeschrieben und muss vom Verkäufer zwingend eingehalten werden, selbst wenn er bis dahin wider Erwarten noch keine neue Wohnung gefunden haben sollte.
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9. Was ist eigentlich eine Vormerkung?
Eine Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung durch Eintragung im Grundbuch ab. Das ist deshalb notwendig, weil der Käufer auch mit Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht sofort Eigentümer der Immobilie wird. Denn den Eigentumswechsel im Grundbuch darf der Notar in aller Regel erst veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wurde.
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10. Müssen im Kaufvertrag alle Vereinbarungen notariell beurkundet werden, oder lassen sich Abreden etwa über den Mitverkauf von Einrichtungsgegenständen auch in einer gesonderten privatschriftlichen Vereinbarung regeln?
Alle Vereinbarungen, die die Parteien im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf verabreden, müssen zwingend notariell beurkundet werden, weil sie ansonsten nicht wirksam sind.
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Selbstverständlich bin ich gern bereit, Ihnen etwaige Fragen auch persönlich zu beantworten.
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